Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.05.2008 und 25.06.2010 sowie vom 17.03.2014 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. In einem der beiden Verfahren habe der zuständige Minister beziehungsweise die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales sich schon nicht wie erforderlich mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst. Zudem sei in beiden Fällen die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht gewesen, heißt es in der Begründung (BAG, Beschl. v. 21.09.2016, Az.: 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15).
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