Die dem Vorerben eingeräumte Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, kann dahin umgedeutet werden, dass die Nacherben unter der Bedingung eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. Eine solche Umdeutung kommt auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht (OLG München, Beschl. v. 27.01.2016, Az.: 31 Wx 168/15).
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