Eine Erkrankung an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht immer entgegen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn jemand im Kinder- und Jugendalter unter ADHS litt, es aber an der Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter fehlt (VG Berlin, Urt. v. 06.06.2016, Az.: 26 K 29.15).

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