Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt. In Anknüpfung an das Prüfschema aus der Entscheidung zur Richterbesoldung vom Mai 2015 hat es eine evident unzureichende Besoldung festgestellt, die gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Die mit drei weiteren Richtervorlagen zur Überprüfung gestellte A-Besoldung in unterschiedlichen Zeiträumen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen erachtete es hingegen für verfassungskonform (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, Az.: 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09).
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