Rechnung ohne Steuernummer folgenschwer ?

Das Gesetz

1. Wortlaut

 

Im Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG) vom 19.12.2001 (BGB I, 3922) steht in Art. 1 Nr.2 die folgende Änderung des § 14 USrG: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

b) In Ansatz 5 Satz 2 Nr.3 werden nach Angabe “Absatz 1 Satz 1″ die Wörter “und Absatz 1a” eingefügt: Diese letzte Änderung bezieht sich auf den Fall, dass nicht der Gläubiger eine Rechnung ausstellt, sondern der Schuldner eine Gutschrift erteilt.

Nach Art. 1 Nr. 8a StVBG wird in § 27 UStG folgender Absatz 3 eingefügt: (3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30.06.2002 ausgestellt werden.

Nach Art.9 II StVBG trat sein Art. 1 am 01.01.2002 in Kraft

 

2. Sinn

 

Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nennt seinen Zweck in der amtlichen, oben zitierten Überschrift. Es geht jedenfalls in erster Linie um denjenigen, der in seiner Rechnung Umsatzsteuer fordert, die er nicht erheben darf und muß. Das Finanzamt soll nicht nur über seinen Allerweltsnamen, sondern schneller über die allgemeine Steuernummer imstande sein, nach ihm zu fanden. Allerdings darf es im Rahmen der neuen Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG auch Verstöße gegen andere Steuervorschriften mitermitteln.3. Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen

 

Nach dem Wortlaut des § 14 1a UStG ist eine Rechnung ohne Angabe der allgemeinen Steuernummer des Ausstellers (nicht etwa seiner möglichen zusätzlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zumindestens steuerrechtlich gesetzwidrig. Das selbe gilt für eine entsprechend unvollständige Gutschrift nach § 14 V 2 Nr.3 UStG. Man hört aus der Finanzverwaltung bereits die Ansicht, eine gesetzwidrig unvollständige Rechnung oder Gutschrift sei nicht oder jedenfalls nicht voll anerkennungsfähig. Da die Steuernummer ab 01.07.2002 zum zwingenden Mindestinhalt gehört, solle ihr Fehlen zum Verlust der (vollen oder teilweisen) Abzugsfähigkeit – sei es als Vorsteuer, sei es sogar auch als Betriebsausgabe – unabhängig davon führen, ob die Angaben im Übrigen vollständig und zutreffend sind. Das würde auch unabhängig davon gelten, ob Aussteller und/oder Empfänger von der Gesetzesänderung Kenntnis hatten: Unkenntnis schützt nicht vor dem Gesetz. Das alles würde zumindest bei der Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer gelten. Denn ihre Beurteilung richtet sich direkt nach dem gerade geänderten Umsatzsteuergesetz. Man hört aber auch die Meinung, das Fehlen der allgemeinen Steuernummer könne die ganze Rechnung oder Gutschrift rechtswidrig machen. Das könnte dann wesentlich weitergehende steuerrechtliche Auswirkungen haben. Allerdings wird auch schon vereinzelt die Meinung vertreten, ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Steuernummer (er ist nach dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz bisher weder strafbar noch bußgeldbewehrt) habe auf die Abzugsfähigkeit als Vorsteuer oder Betriebsausgabe keinen Einfluss, da dies nicht der Sinn der Gesetzesnovelle sei.

Der Aussteller auch insbesondere der Rechnungsempfänger sollten sich darauf aber nicht verlassen. Im Gegenteil sollte der Empfänger vor Rechnungsausgleich eine Rechnung mit Steuernummer verlangen.

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