Aufgrund der zunehmenden Abwanderung deutscher Unternehmensgründer in die englische Limited liegt nun ein Regierungsentwurf zum so genannten MoMiG, Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vor.

Darin ist nicht nur geplant, das Mindestkapital der GmbH von derzeit € 25.000,00 auf € 10.000,00 zu senken, sondern es wird eine neue Gesellschaftsform eingeführt und zwar die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder abgekürzt UG (haftungsbeschränkt). Diese Bezeichnung muss dann geführt werden. Diese Gesellschaft kann mit einem Mindestkapital von 1,00 € gegründet werden.

Ob dies von Banken und Geschäftspartnern angenommen werden wird, bleibt selbstverständlich der Entwicklung vorbehalten.

Der Schutz der Geschäftspartner wird allerdings auf eine gründungsfreundliche Art versucht zu gewährleisten, indem die UG (haftungsbeschränkt) ein Viertel des Jahresüberschusses, welcher um etwaige Verlustvorträge aus den Vorjahren gemindert wird, in eine Rücklage einzustellen hat. Dadurch würde die Eigenkapitalausstattung vermutlich innerhalb einiger Jahre anwachsen. Von der UG (haftungsbeschränkt) ist dann jederzeit der Wechsel in die GmbH möglich. Zur Aufbringung des Mindestkapitals kann dann die Rücklage verwandt werden oder es können die Gesellschafter auch entsprechende Einlagen erbringen.

Wenn nun der Geschäftspartner aufgrund des geringen Gesellschaftskapitals Sorge hat, ist darauf hinzuweisen, dass das ausgewiesene Stammkapital einer GmbH auch heute mit mindestens € 25.000,00 in den seltensten Fällen ausreicht, die Gläubiger zu befriedigen. Wichtig ist, dass bei der jetzigen GmbH bei dem Herabsinken des Stammkapitals unter € 25.000,00 bei der zukünftigen GmbH unter € 10.000,00 und bei der UG (haftungsbeschränkt) unter € 1,00 Insolvenzantrag gestellt werden muss. Dies bedeutet, dass die Geschäftsführer in die persönliche Haftung gehen, wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen und damit verhindern, dass weitere Geschäftspartner zum Beispiel durch Lieferungen Geld verlieren. Auf die UG (haftungsbeschränkt) ist ansonsten das neue GmbH Recht anzuwenden.

Die weitere Entwicklung muss abgewartet werden, es zeichnet sich aber für zukünftige Unternehmensgründer eine neue Chance ab, die es auch für die Geschäftspartner leichter machen wird, Geschäftsbeziehungen einzugehen. Die Gründung dieser neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erlaubt es dem Unternehmen neben seinem (Privat-) vermögen mit geringen Kosten ein zweites, rechtlich selbstständiges Vermögen zu erstellen und die Haftung aus seinen Geschäften hierauf zu beschränken, damit sein übriges Vermögen vor den Risiken einer Haftung geschützt wird.

Weitere Vereinfachung und Gründungskostensenkung ist die Tatsache, dass eine Gründung keine notarielle Beurkundung mehr notwendig macht, wenn die in dem MoMiG vorgesehene Mustersatzung verwandt wird.

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