Das OLG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 04.04.2003 zum Az: 15 U 8/02, dass eine Bank die Rückzahlung eines Darlehens, welches durch eine Lebensversicherung getilgt werden sollte, nur in Höhe der Zahlung der Lebensversicherung verlangen kann.

Anders sieht dies das OLG Karlsruhe nur, wenn sich eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt, dass die Differenz zum Darlehensvertrag noch vom Kunden verlangt werden kann.

Es dürfte allerdings entscheidend darauf ankommen, dass bereits im Darlehensvertrag tatsächlich festgelegt ist, dass die Tilgung durch die Lebensversicherung erfolgt.

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