Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld I beanspruchen. Eine faktische Arbeitslosigkeit kann auch ohne formelle Kündigung ausreichen (SG Dortmund, Urt. v. 10.10.2016, Az.: S 31 AL 84/16).
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