Ein Recht auf Ankauf einer Grundstücksfläche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bezieht sich nicht auf Überbauungsfälle, in denen ein Anbau über die Grundstücksgrenze hinaus gebaut wurde. Vielmehr kommt ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur in Betracht, wenn für die bauliche Nutzung zu Zeiten der DDR ein Nutzungsrecht verliehen oder zugewiesen wurde oder dies in der DDR zu erreichen gewesen wäre und wegen eines für die damalige Zeit typischen Vollzugsdefizits ausgeblieben ist (BGH, Urt. v. 15.07.2016, Az.: V ZR 195/15).

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