Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werde. Dieser müsse zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht. In neun ähnlich gelagerten Verfahren hat das BAG ebenfalls die Revisionen zurückgewiesen BAG, Urt. v. 09.06.2016, Az.: 6 AZR 405/15).
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