Bestimmen Kindeseltern die Religionszugehörigkeit ihres Kindes, bleibt diese Bestimmung auch dann verbindlich, wenn das Kind – nach einem Entzug der elterlichen Sorge unter vormundschaftlicher Verantwortung des Jugendamtes – in einer Pflegefamilie aufwächst, die einer anderen Religion angehört und nach dieser lebt. Mit dieser Begründung wurde der Antrag des Vormundes, die römisch-katholische Erziehung des Kindes zu genehmigen, zurückgewiesen. Der Vormund sei nicht befugt, die Erstbestimmung der leiblichen Eltern zu ändern, so das Gericht (OLG Hamm, Beschl. v. 29.03.2016, Az.: 2 UF 223/15).
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