Die Kündigung eines Zugführers durch die DB Regio GmbH wegen des Einstellens eines Auschwitz-Fotos bei Facebook, versehen mit der Unterschrift „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“, ist unwirksam. Zwar bejahte die sechste Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim in Heidelberg eine Pflichtverletzung des Bahn-Mitarbeiters. Unter anderem in Anbetracht des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg sei aber dennoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt (ArbG Mannheim, Urt. v. 19.02.2016, Az.: 6 Ca 190/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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