Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen (hier: Verlustbetrag) in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich grob fahrlässig im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, sodass eine nachträgliche Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen in Betracht kommt (BFH, Urt. v. 10.02.2015, Az.: IX R 18/14).

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