Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine leer stehende Wohnung ist rechtswidrig, wenn die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke beziehungsweise als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird (BVerwG, Urteile v. 15.10.2014, Az.: 9 C 5.13 und 9 C 6.13).

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