1. Die Zahlung eines Vergleichsbetrages führt nicht zu einer die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 IV ZPO a. F. (nunmehr § 120a ZPO), wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung i.S.d. § 115 I S. 3 Nr. 4 ZPO darstellten.
2. Erfolgt die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs, in dem das Schmerzensgeld nicht dem Grunde und der Höhe nach gesondert ausgewiesen wird, ist anhand der Verfahrensakte, insbesondere der Klageschrift und den Erklärungen und Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu ermitteln, wie sich der Zahlbetrag zusammensetzt (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.2014, Az.: 4 W 9/14).