Vor Bezug einer Grundsicherung muss nach § 90Abs. 2 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen mit Ausnahme des in § 90 Abs. SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens eingesetzt werden, soweit dies keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet. In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht Gießen entschieden, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, von der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sind, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet wird. Dies ist laut Gericht bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall, nicht aber bei der bloßen Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Fall des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden. (SG Gießen, Urt. v. 07.06.2016, Az.: S 18 SO 108/14, nicht rechtskräftig).
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