Krankheitskosten gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie sind aber nach zwei Urteilen des Bundesfinanzgerichts vom 02.09.2015 einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Die Heranziehung der sozialrechtlichen Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf Praxis- und Rezeptgebühren sei nicht zu beanstanden (BFH, Urt. v. 02.09.2015, Az.: VI R 32/13, VI R 33/13).
Zuzahlungen für Praxis- und Rezeptgebühren bis zur geltenden Belastungsgrenze zumutbar
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