Fehlt dem in Form eines Stufenantrags geltend gemachten Anspruch ausnahmsweise unabhängig vom Ergebnis einer etwaigen Auskunft bereits ohne Zweifel die materiell-rechtliche Grundlage (hier: Annahme der vollständigen Verwirkung eines Unterhaltsanspruches), so ist der Antrag bereits auf der Auskunftsstufe insgesamt durch Endbeschluss zurückzuweisen.

Eine auf der endgültigen Verneinung der materiell-rechtlichen Grundlage bestehende isolierte Zurückweisung allein des Auskunftsanspruches eines Stufenantrages in Form eines Teilbeschlusses ist eine unzulässige Teilentscheidung. Da mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe nicht zugleich eine rechtskräftige Entscheidung zum Grund des Leistungsanspruchs erfolgt, besteht die Möglichkeit eren abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen.

Zur Verwirkung von Elternunterhaltsansprüchen, die auf Vorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs deutschen Rechts gestützt werden soll (hier: Übergabe eines Säuglings nach dem Tod der Mutter an die Großeltern in der Zeit ab 1956 in der damaligen Sowjetunion (OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2014, 10 UF 186/14).

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