Einer beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW kann vom Rechtsschutzversicherer nicht der Einwand der Mutwilligkeit nach § 3 a Abs. 1 b) ARB 2010 wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kostenaufwand und angestrebtem Erfolg entgegengehalten werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Essen kann der Versicherer bei einer Klage auf Rückabwicklung gerade nicht nur den merkantilen Minderwert des PKW oder die Kosten der Mängelbeseitigung geltend macht (LG Essen, Urt. v. 18.05.2016, Az.: 18 O 68/16).
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