Einer beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW kann vom Rechtsschutzversicherer nicht der Einwand der Mutwilligkeit nach § 3 a Abs. 1 b) ARB 2010 wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kostenaufwand und angestrebtem Erfolg entgegengehalten werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Essen kann der Versicherer bei einer Klage auf Rückabwicklung gerade nicht nur den merkantilen Minderwert des PKW oder die Kosten der Mängelbeseitigung geltend macht (LG Essen, Urt. v. 18.05.2016, Az.: 18 O 68/16).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Keine Abmahnung wegen Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht 23. November 2024
- DRK – Schwestern arbeitnehmerähnliche Beschäftigte 13. November 2024
- Entgeltfortzahlungsanpruch bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäneanordnung 10. November 2024
- Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen zur Ausbildung – Ausschlussfristen 7. November 2024
- Tarifliches Urlaubsgeld als Bestandteil der Urlaubsabgeltung 7. November 2024