1. Zuwendungen der Schwiegereltern, die um der Ehe willen an das Schwiegerkind erfolgen, stellen eine Schenkung dar, deren Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfällt. Somit ergibt sich ein Rückforderungsanspruch der Schwiegerelten wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind.

2. Der Rückforderungsanspruch verringert sich um die (teilweise) Partizipation des eigenen Kindes an der Schenkung.

3. Obergrenze des Erstattungsanspruches ist die Höhe der bei Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandenen messbaren Vermögensmehrung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2015, Az.: II 3 UF 2/14).

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