Unionsrechtliche Abgaben sind, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (BFH, Urt. v. 22.09.2015, Az.: VII R 32/14).

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