Der unter anderem für das Bankrecht zuständige Elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist (BGH, Urt. v. 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14).

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