Ein ernsthafter Testierwillen kann dann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015, Az.: 10 W 153/15).
“Zettel-Testament” lässt keinen ernsthaften Testierwillen erkennen
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Erbrecht und getaggt als ernsthafter Testierwille, Pergamentpapier, Stück Papier, Testament, Testierwille, übliche Schreibunterlage. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.