Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Der BGH hat einem Zahnarzt Recht gegeben, der einen im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft Gema gekündigt hatte. Maßgeblich für die Entscheidung der Richter war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 (BGH, Urt. v. 18.06.2015, Az.: I ZR 14/14).

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