Eine Klausel, die einen Zahlungsanspruch für vom Mieter selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen vorsieht, ist so auszulegen, dass der Anspruch keine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen voraussetzt. Ausreichend sei stattdessen, dass der Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen habe. Dem Zahlungsanspruch stehe es auch nicht entgegen, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst hatte durchführen wollen und dies den Mietern auch mitgeteilt hatte (BGH, Urt. v. 03.12.2014, Az.: VIII ZR 224/13).

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