Eine Klausel, die einen Zahlungsanspruch für vom Mieter selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen vorsieht, ist so auszulegen, dass der Anspruch keine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen voraussetzt. Ausreichend sei stattdessen, dass der Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen habe. Dem Zahlungsanspruch stehe es auch nicht entgegen, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst hatte durchführen wollen und dies den Mietern auch mitgeteilt hatte (BGH, Urt. v. 03.12.2014, Az.: VIII ZR 224/13).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Entgeltgleichheit von Männern und Frauen 3. Oktober 2023
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 20. November 2021
- Betriebsrisiko und Lockdown 4. November 2021
- Ablehnung Maskenpflicht Lehrer 4. November 2021
- Ordentliche Kündigung 6. März 2020