Die Entziehung der elterlichen Sorge ist nur dann zulässig, wenn das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind bereits geschädigt wurde oder mit ziemlicher Sicherheit geschädigt werden wird. Damit hat das BVerfG seine strengen Anforderungen an die Entziehung des Sorgerechts bekräftigt. Wolle sich das entscheidende Gericht auf ein Sachverständigengutachten stützen, müsse es dieses sorgfältig würdigen und eventuelle Zweifel an der Verwertbarkeit ausräumen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014, Az.: 1 BvR 1178/14).

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