1. Umgangskosten treffen grundsätzlich den Umgangsberechtigten
    und sind nicht unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anzusetzen.
  2. Nur im Einzelfall können erhöhte Umgangskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden.
  3. Der Umgangsberechtigte muss alle Möglichkeiten nutzen, die
    Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2017, Az.:13 UF 72/17)
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