Das OLG Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass in Zusammenhang mit der Frage zur Leistung von Kindesunterhalt keine Rechtspflicht der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung des volljährigen Kindes besteht, auch wenn im erlernten Beruf keine Beschäftigungsaussichten bestehen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2018 – 7 UF 18/18).

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