Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung des Arbeitgebers stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I BGB dar. Ein Klageverzicht bedarf nicht notwendig der Schriftform gem. § 623 BGB (BAG, Urt. v. 25.09.2014, 2 AZR 788/13 (LAG Sachsen-Anhalt)).

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