Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt (BGH, Urt. v. 11.12.2015, V ZR 180/14).
Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer passiv prozessführungsbefugt
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein und getaggt als BGH, gemeinschaftsbezogene Pflichten, prozessführungsbefugt, WEG, Wohnungseiegntümergemeinschaft, Wohnungseigentümer. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.