Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit drei Urteilen entschieden und damit die bisher in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage nach der Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht. In den Verfahren ging es um die Frage, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

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