Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet (BGH, Urt. v. 23.08.2016, Az.: VIII ZR 23/16).
Wirksamkeit einer Kündigungsausschlussklausel
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