Für das Verständnis eines Dienstvertrages eines Vorstandes mit der Sparkasse ist auf die Willensbildung im Verwaltungsrat der Sparkasse abzustellen, weil dieser für den Abschluss derartiger Verträge zuständig ist. Eine alleinige Zusage des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist rechtlich nicht maßgeblich und begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Vorstandes (OLG Hamm,  Urt. v. 03.03.2016, Az.: 27 U 24/15

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