Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Komme es dem Erblasser vor allem darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spreche dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Stehe dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und werde der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, sei in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen, befand der X. Zivilsenat (BGH. Urt. v. 07.07.2015, Az.: X ZR 59/13).
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