Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. und die damit verbundene Einräumung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2016, Az.: 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15).
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