Bei Vorliegen einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (BAG, Urt. v. 12.07.2016, Az.: 9 AZR 352/15).

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