Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) gesehen hatte (OLG Koblenz, Urt. v. 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15).

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