Im Falle des Unterliegens vor Gericht muss im Regelfall der Unterliegende die Kosten des Obsiegenden tragen.

Im Rahmen einer Kostenfestsetzung legt dann der Rechtspfleger die Höhe der erstattungsfähigen Kosten fest.

Es ist im OLG Bezirk Naumburg gängige Rechtsprechung, dass in den Fällen, in welchen sich Unternehmen von Anwälten vertreten lassen, die ihren Kanzleisitz nicht im Zulassungsgebiet des jeweiligen Gerichtes haben, die dafürentstehenden Kosten nicht, bzw. nicht in voller Höhe als erstattungsfähig festgesetzt werden.

Es ist z.B. üblich, dass ein Unternehmen in Hamburg einen Anwalt vor Ort mit der Klageerhebung beauftragt und dieser Anwalt dann einen Kollegen z. B. in Halle beauftragt, für Ihn die Sache vor Gericht zu vertreten. Für das Unternehmen fallen dann neben den Gebühren das Hamburger Anwaltes auch noch Unterbevollmächtigtengebühren für den Rechtsanwalt in Halle an.

Erstattungsfähig sind in diesen Fällen nur Gebühren in voller Höhe eines direkt in Halle ansässigen Rechtsanwaltes. Das heißt,  es werden keine Fahrtkosten erstattet, auch keine fiktiven und es wird sogar der 10% ige “Ostgebührenabschlag” vorgenommen.

Dies muss jeder Auftrageber bedenken, bevor er einen Anwalt beauftragt, der nicht bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist.

Als beispielhafte Entscheidung verweisen wir auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss des:

Landgerichtes Halle vom 25.10.2002 zum Az: 4 O 230/02

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