Nach Ansicht des OLG Naunburg darf ein Versäumnisurteil nicht unmittelbar nach dem Aufruf der Sache ergehen. Stattdessen ist eine Wartezeit einzuhalten, die üblicherweise 15 Minuten beträgt (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.06.2014 – 10 W 60/13 -, BeckRS 2014, 19057).

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