Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann (BGH. Urt. v. 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14).
Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden kann Anspruch auf Ausgleichszahlung begründen
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein und getaggt als anderweitige Beförderung, Annullierung Flug, Ausgleichszahlung, Fluggastrechteverordnung, Flugrecht, Luftverkehrsunternehmen. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.