1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 I GG erfasst engere Bindungen zwischen den Großeltern und ihrem Enkelkind. Bei der Auswahl des Vormundes kommt den Großeltern Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
2. Bei der Kindeswohlprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind bereits bei den Großeltern lebt oder zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt gelebt hat, weil die Herausnahme des Kindes aus seiner gewohnten Umgebung regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet. des Weiteren ist der Wunsch des Kindes, bei den Großeltern zu bleiben, in dei Kindeswohlprüfung einzubeziehen (BVerfG, Beschl. v. 27.08.2014, Az.: 1 BvR 1467/14)