Weil es das zugrunde liegende Solidaritätszuschlagsgesetz für verfassungswidrig hält, hat das Finanzgericht Niedersachsen die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor (FG Niedersachsen, Beschl. v. 22.09.201, Az.: 7 V 89/14).

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