Die Zurverfügungstellung eines vorformulierten Kündigungsschreibens durch eine Krankenkasse, das eine Vollmachtserteilung für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übermittlung und Kündigungsbestätigung mit einem sofortigen Widerruf von Werbe- und Anruferlaubnissen verbindet, ist wettbewerbswidrig. Eine Krankenversicherung kann einer Konkurrentin nicht abverlangen, mit einem Versicherten, der noch Kunde der Konkurrentin ist, nicht mehr telefonieren zu dürfen – und sei es auch nur zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses (OLG Dresden, Urt. v. 14.07.2015 , Az.: 14 U 584/15).

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