Leistet ein früherer Ehegatte nach Scheidung der Ehe Vorauszahlungen auf einen erst nach der Scheidung ergangenen Vorauszahlungsbescheid, so ist davon auszugehen, dass er auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein dann, wenn dem Finanzamt die Trennung der Eheleute nicht bekannt ist. Ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO scheide in einem solchen Fall aus ( FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.07.2014, Az.: 5 K 93/11) Die Revision wurde zugelassen. Sie ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.
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