Der BGH hat in dieser Entscheidung noch einmal die Anzeichen für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages mit einem von der Ausweisung
bedrohten Ausländer herausgearbeitet und zusammenfassend ausgeführt:
Verzichtet eine ausländische Frau zu Gunsten des einkommensstärkeren Manns anlässlich der Eheschließung mittels eines Ehevertrags auf den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und Unterhalt, so ist der Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und somit unwirksam (BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – XII ZB 20/17).