Der BGH hat in dieser Entscheidung noch einmal die Anzeichen für die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages mit einem von der Ausweisung
bedrohten Ausländer herausgearbeitet und zusammenfassend ausgeführt:

Verzichtet eine ausländische Frau zu Gunsten des einkommensstärkeren Manns anlässlich der Eheschließung mittels eines Ehevertrags auf den Zugewinnausgleich, den Ver­sorgungs­ausgleich und Unterhalt, so ist der Ehevertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und somit unwirksam (BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – XII ZB 20/17).

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