1. Ein Wechselmodell kann nur dann in Betracht gezogen und praktiziert werden, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.
2. Es kann aber nicht schon deshalb einem Elternteil in die Hand gegeben sein, aus einer allein grundsätzlich verfolgten Ablehnung heraus, womöglich auch aus verfahrenstaktischen Gründen, um vermeintlich besseren Aussichten auf eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Durchbruch zu verhelfen, losgelöst vom Kindeswohl, eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.
3. Vielmehr gilt es, die sich aus der ablehnenden Haltung des Elternteils im Einzelfall ergebenden Nachteile in einer Gesamtschau mit den jeweils verbundenen Vorteilen des Modells abzuwägen und mit anderen denkbaren Lösungen zu vergleichen (OLG Naumburg, Beschl. v. 14.07.2014, Az.: 4 UF 151/13).