Der Mieter einer Wohnung darf die Miete wegen sogenannter Umweltmängel (hier: von einem neuen Bolzplatz auf Nachbargrundstück ausgehende Lärmbelästigungen) nicht mindern, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten – etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG – als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste (BGH, Urt. v. 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14).
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