Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Münster, Urt. v. 15.03.2016, Az.: 11 K 2425/13,
Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur zur Hälfte abzugsfähig
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