Handelt es sich bei vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, so sind diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Nachtarbeitszuschläge sind indes auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen, wenn der vereinbarte Stundenlohn geringer ist. Gegen das Urteil vom 12.01.2016 (Az.: 19 Sa 1851/15) hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision zugelassen ( LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2016, Az.: 19 Sa 1851/15).

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