Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung des Barunterhaltes eines minderjährigen Kindes gegenüber seinem Vater, der mit seiner Mutter nicht verheiratet ist, kann nach der Heirat der Eltern und einem mehrjährigen Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden (Abgrenzung zu BGH, Fam RZ 1997, 281).
Der durch das als Beistand tätige Jugendamt erklärte Vollstreckungsverzicht hinsichtlich des titulierten Kindesunterhalts beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltspflichtigen für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. abänderungsantrag. Ebensowenig hat er die Folge, dass solche Anträge in Bezug auf einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mutwillig wären (OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2014, Az.: 10 WF 50/14).